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Art 3 HKaG (Bayern) — Ärztliche Kreisverbände

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. Die ärztlichen Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(2) Die ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.