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# Art 28 HKaG (Bayern) — Fachrichtungen

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezeichnungen nach Art. 27 bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen

1. Konservative Medizin,

2. Operative Medizin,

3. Nervenheilkundliche Medizin,

4. Theoretische Medizin,

5. Ökologische Medizin,

6. Methodisch-technische Medizin und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.

(4) Die in der Weiterbildungsordnung festzulegenden Voraussetzungen für den Erwerb der die Allgemeinmedizin betreffenden Gebietsbezeichnung müssen den Mindestanforderungen genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt werden. Die hiernach vorgesehene Gebietsbezeichnung muss ferner der gemäß Art. 21 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie nach Satz 1 einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Bezeichnung entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 28 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/28

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