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# Art 19 HKaG (Bayern) — Inhalt der Berufsordnung

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über

1. die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

2. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

3. die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,

4. die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,

5. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,

6. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

7. das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

8. die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

9. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,

10. die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,

11. die Ausbildung von Personal,

12. die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,

13. die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung

a) klinischer Versuche am Menschen,

b) epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,

c) der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.

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Zitiervorschlag: Art 19 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/19

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