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# § 6 HKWAbfV — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,

  - a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

  - b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

- 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

- 3. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

- 4. entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,

  - a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

  - b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

- 2. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

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Zitiervorschlag: § 6 HKWAbfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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