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# § 4 HKWAbfV — Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 4 HKWAbfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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