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§ 25b HHG — Sonstige Vorschriften

Häftlingshilfegesetz

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.