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§ 34 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur

Haushaltsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können für die Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden.