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# § 33 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur

Haushaltsgesetz 2026  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weitergeltung

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind.

(2) Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens

Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

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Zitiervorschlag: § 33 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/33

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