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§ 13 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Haushaltsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.