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§ 49b HGrG — Finanzstatistische Berichtspflichten

Haushaltsgrundsätzegesetz

Stand: 22.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden.