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# § 39 HGrG — Kassenmäßiger Abschluß

Haushaltsgrundsätzegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

  - a) die Summe der Ist-Einnahmen,

  - b) die Summe der Ist-Ausgaben,

  - c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

  - d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

  - e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  - a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

  - b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

  - c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 39 HGrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/39

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