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# § 38 HGrG — Gliederung der Haushaltsrechnung

Haushaltsgrundsätzegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:

- 1. bei den Einnahmen:

  - a) die Ist-Einnahmen,

  - b) die zu übertragenden Einnahmereste,

  - c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

  - d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

  - e) die veranschlagten Einnahmen,

  - f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

  - g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

  - h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

- 2. bei den Ausgaben:

  - a) die Ist-Ausgaben,

  - b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

  - c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

  - d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

  - e) die veranschlagten Ausgaben,

  - f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

  - g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

  - h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

  - i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

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Zitiervorschlag: § 38 HGrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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