§ 555 HGB — Sicherung der Rechte des Vermieters

Handelsgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.