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§ 555 HGB — Sicherung der Rechte des Vermieters

Handelsgesetzbuch

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.