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# § 515 HGB — Inhalt des Konnossements

Handelsgesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

- 1. Ort und Tag der Ausstellung,

- 2. Name und Anschrift des Abladers,

- 3. Name des Schiffes,

- 4. Name und Anschrift des Verfrachters,

- 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,

- 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,

- 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,

- 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,

- 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,

- 10. Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

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Zitiervorschlag: § 515 HGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/515

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