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§ 450 HGB — Anwendung von Seefrachtrecht

Handelsgesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

1.
ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.
die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.