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§ 230 HGB

Handelsgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.