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§ 175 HGB

Handelsgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.