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§ 158 HGB

Handelsgesetzbuch

Außer Kraft: § 158 ist seit 01.01.2024 nicht mehr im HGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 14.10.2023.

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.