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# § 115 HG (Nordrhein-Westfalen) — Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium jeder Hochschule, jeder nach § 103, auch in Verbindung mit § 31a Absatz 7 Satz 2, errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 102 Absatz 2, jeder sonstigen Stelle nach § 102 Absatz 3, jedem Universitätsklinikum und dem Fachbereich Medizin am jeweiligen Standort nach § 31a (Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.

Im Sinne des Satzes 1 sind

1. Hochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes,

2. gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und

3. sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Hinsichtlich der Zuweisung an das Universitätsklinikum bedarf die Rechtsverordnung zudem des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer, Krankenversorgung oder Verwaltung durch die Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“

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Zitiervorschlag: § 115 HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/115

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