§ 21 HG 2025 — Umwandlung von Planstellen und Stellen

Haushaltsgesetz 2025

Historische Fassung: Stand 03.10.2025 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.