# § 17 HG 2025 — Stelleneinsparung

Haushaltsgesetz 2025  
Historische Fassung: Stand 03.10.2025 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind

- 1. die Organe der Rechtspflege,

- 2. die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,

- 3. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,

- 4. die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,

- 5. die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,

- 6. die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,

- 7. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

- 8. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

- 9. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,

- 10. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

- 11. die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich sowie

- 12. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.

Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

---

Zitiervorschlag: § 17 HG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202025/17
