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# § 10 HG 2025 — Sorgfalts- und Prüfpflichten

Haushaltsgesetz 2025  
Historische Fassung: Stand 03.10.2025 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leistungen des Bundes dürfen

- 1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

- 2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 10 HG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202025/10

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