# § 8a HG 2024 — Sorgfalts- und Prüfpflichten

Haushaltsgesetz 2024  
Historische Fassung: Stand 15.02.2024 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leistungen des Bundes dürfen

- 1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

- 2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 8a HG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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