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Art 6l HG 2023 (Bayern) — Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

Haushaltsgesetz 2023

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.