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# Art 6f HG 2023 (Bayern) — Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Haushaltsgesetz 2023  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen und der Straßenmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan

Sperrekontingente

02

1

03

164

04

80

05

5

06

69

07

2

08

44

09

26

10

19

12

67

15

23

Summe

500

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) Art. 6c bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 6f HG 2023 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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