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# Art 5 HG 2023 (Bayern) — Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Haushaltsgesetz 2023  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

“4. vom Staat Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder“

.

ccc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ und die Angabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

“ Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.“

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Zitiervorschlag: Art 5 HG 2023 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/5

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