Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 12 bis 16 und 18 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2023 weiter.
Einzelnorm
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Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 12 bis 16 und 18 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2023 weiter.
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