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# § 9 HG 2021 (Brandenburg) — Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie

Haushaltsgesetz 2021  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie wird das für Finanzen zuständige Ministerium abweichend von § 8 sowie von § 37 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 750 000 000 Euro einzuwilligen, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie von wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft sowie für den Ausgleich von nicht unerheblichen Schäden unabweisbar ist. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 7 500 000 Euro, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Im Übrigen ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages unverzüglich über die Einwilligungen nach Satz 1 zu unterrichten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 HG 2021 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/9

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