# § 9 HG 2012 (Brandenburg) — Sonderfinanzierungen

Haushaltsgesetz 2012  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch

den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen

(Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten

künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei

Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten

Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38

Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen

für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der

Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1

benötigt werden.

(3) Die

Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

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Zitiervorschlag: § 9 HG 2012 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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