# § 7 HG 2010 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

Haushaltsgesetz 2010  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach

Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben,

Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb

umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am

Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum

Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre

sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der

Liegenschaften stehen.

(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem

Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37

der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der Finanzen

zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer

Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des

jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von

Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25 abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 7 HG 2010 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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