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# § 15 HG 2010 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

Haushaltsgesetz 2010  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von

Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und

-zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine

befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des

Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben

der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die

Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln

der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453)

oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

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Zitiervorschlag: § 15 HG 2010 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202010/15

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