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# § 9 HG 2007 (Brandenburg) — Sonderfinanzierungen

Haushaltsgesetz 2007  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen

dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen

werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen

von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase

umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird

ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Abs. 1 bis zu

der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen

nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.

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Zitiervorschlag: § 9 HG 2007 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202007/9

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