nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 HG 2007 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Haushaltsgesetz 2007

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in

den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und

unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige

oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das

Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und

Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.