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# § 15 HG 2007 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

Haushaltsgesetz 2007  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine

befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des

Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert

der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis

12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen

gewährt werden.

(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und

453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

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Zitiervorschlag: § 15 HG 2007 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202007/15

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