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# § 9 HG 1999 (Brandenburg) — Landesverwaltungsnetz, Energieeinsparung

Haushaltsgesetz 1999  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Land im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit

Telekommunikationsdienstleistern gewährten Rabatte sind für den

Ausbau des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen

Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die

gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der

Landesverwaltung einzusetzen.

(3) Einsparungen bei den in Absatz 2 genannten Ausgaben, die

sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von

Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und

Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit

verbundener Kostensenkung verwendet werden.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt das

Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für

Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen

für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften

Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden

Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an

Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren

gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer

Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr

gesichert ist.

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Zitiervorschlag: § 9 HG 1999 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201999/9

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