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§ 8 HG 1999 (Brandenburg) — Unentgeltliche Abgabe von Software

Haushaltsgesetz 1999

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird

zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung

entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung

im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch

für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene

Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung

maßgebend.