# § 23 HG 1999 (Brandenburg) — Übergangsregelung zur Funktionalreform

Haushaltsgesetz 1999  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit im Laufe des Jahres 1999 Aufgaben insbesondere im Zuge

der Funktionalreform übertragen werden und nach dem

Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll das

Ministerium der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen

Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und

Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die

Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit

der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen

die Obergrenze.

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Zitiervorschlag: § 23 HG 1999 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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