§ 20 HG 1999 (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Begrenzung der Gewährung von Sonderzuschlägen

Haushaltsgesetz 1999

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sonderzuschläge nach der Verordnung über die

Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und

Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können

Beamten des Landes nicht gewährt werden.