Sonderzuschläge nach der Verordnung über die
Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können
Beamten des Landes nicht gewährt werden.
Sonderzuschläge nach der Verordnung über die
Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können
Beamten des Landes nicht gewährt werden.