nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 HG 1999 (Brandenburg) — Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16

Haushaltsgesetz 1999

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15

und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der

Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des

Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und

Finanzen des Landtages.