Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15
und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und
Finanzen des Landtages.