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§ 13 HG 1999 (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Haushaltsgesetz 1999

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes

und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang

der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten

Einzelfällen Ausnahmen zulassen.