§ 10 HG 1999 (Brandenburg) — Sonderfinanzierungen

Haushaltsgesetz 1999

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen

dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen

werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen

zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu

der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen

nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.