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§ 10 HG 1998 (Brandenburg) — Maßnahmen zur Energieeinsparung

Haushaltsgesetz 1998

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen

Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die

gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der

Landesverwaltung einzusetzen.

(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die

sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von

Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und

Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit

verbundener Kostensenkung verwendet werden.

(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im

Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

und den beteiligten Ressorts.

(4) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen

für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften

Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden

Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an

Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens 10 Jahren gedeckt

werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer

Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr

gesichert ist.