# § 5 HG 1997 (Brandenburg) — Experimentierklausel

Haushaltsgesetz 1997  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten

Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch

erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen

erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden

können.

(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,

durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der

Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der

Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den

Hauptgruppen anzuordnen;

gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis

zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und

Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des

auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar

bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln

dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 HG 1997 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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