Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4,
5, 7 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 18, 19 und 21 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 weiter.
Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4,
5, 7 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 18, 19 und 21 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1998 weiter.