# § 18 HG 1997 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Haushaltsgesetz 1997  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen

Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages

oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger

als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die

Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen

für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und

mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei

juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land zu mindestens 50

vom Hundert oder mehrheitlich institutionell gefördert werden oder das

Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes

langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Richter und Angestellte.

(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 18 HG 1997 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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