# § 13 HG 1997 (Brandenburg) — Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Haushaltsgesetz 1997  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes

und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang

der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht

eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht

verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,

die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten

Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1997 über

den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 13 HG 1997 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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