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# § 10 HG 1997 (Brandenburg) — Sonderfinanzierungen

Haushaltsgesetz 1997  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen

dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen

werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen

zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes

dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger

Haushaltsjahre nicht überschreiten.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten

werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt

werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.

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Zitiervorschlag: § 10 HG 1997 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/10

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