# § 4 HG 1996 (Brandenburg) — Garantien und sonstige Gewährleistungen

Haushaltsgesetz 1996  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die

Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien

können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank

übernommen werden.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten

Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark

zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen

für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der

Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe

von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu

übernehmen.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der

Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von

Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von

Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer

Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des

Landes Brandenburg zu übernehmen.

(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis

zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der

Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von

Kreditinstituten zu übernehmen.

(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark

zu übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen

1 bis 6 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im

Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Landes

veranstalteten Ausstellungen im Bereich Kultur Garantien bis zu 10 000 000

Deutsche Mark zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern

zu übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 4 HG 1996 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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