Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§
3, 4, 7 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16 und 18 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1997 weiter.
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Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§
3, 4, 7 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16 und 18 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1997 weiter.