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# § 15 HG 1996 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Haushaltsgesetz 1996  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen

Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und

besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu

besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten

Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt

für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren

juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen

Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land

überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt

ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes

langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Richter und Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 15 HG 1996 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201996/15

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